Satzung

– Satzung (April 2021) –

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Inhalt

§ 1. Zweck des Verbandes; Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1.         Der Gesamtverband der versicherungsnehmenden Wirtschaft (Verband) ist ein rechtsfähiger Idealverein und steht in der Nachfolge und Tradition des am 11. Juni 1901 gegründeten Deutschen Versicherungs-Schutzverband e.V. und des am 24. April 1969 gegründeten Bundesverband firmenverbundener Versicherungsvermittler und   -gesellschaften e.V.

2.        Der Verband bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage die Wahrnehmung der Interessen betrieblicher Versicherungsnehmer sowie firmenverbundener Versicherungsvermittler und -gesellschaften gegenüber Gesetzgebern, Regierungen, Behörden, anderen Interessenvertretungen und supranationalen Institutionen sowie gegenüber Versicherungs-, Makler- und Beratungsunternehmen auf allen Gebieten der Versicherung.

3.         Der Verband verwirklicht den Verbandszweck insbesondere dadurch, dass er die Interessen der versicherungsnehmenden Wirtschaft vertritt, indem der Verband diese insbesondere hinsichtlich der Gestaltung von Versicherungsbedingungen und Versicherungsverträgen, der Bemessung von Versicherungsprämien und der Regulierung von Versicherungsschäden unterstützt. Darüber hinaus vertritt der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem freien und lauteren Wettbewerb auf dem Gebiet der Versicherungen. Es gilt die Compliance-Leitlinie des Verbandes.

4.         Der Verband betreibt ferner die Förderung des Versicherungsrisikomanagements einschließlich der Schaden- und Unfallvermeidung, sowie der Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet.

5.         Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist ausgeschlossen.

6.         Der Verband hat seinen Sitz in Bonn.

7.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8.         Der Gerichtsstand ist Bonn.

§ 2. Mitgliedschaft

1.         Mitglieder können Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, die im Rahmen des Verbandszweckes tätig sind und den Verbandszweck fördern.

2.         Kein Mitglied werden können Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittlungsunternehmen, an denen nicht mehrheitlich und unmittelbar Industrie-, Handels oder sonstige, nicht auf dem Versicherungssektor tätige Unternehmen beteiligt sind sowie Beratungsgesellschaften.

3.         Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

4.         Über den Antrag auf Begründung einer Mitgliedschaft und das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorstand (§ 6 III).

5.         Die Mitgliedschaft beginnt mit Empfang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.

6.         Die Mitgliedschaft gilt unbefristet und endet gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

7.         Die Mitgliedschaft endet

           a) nach Kündigung durch das Mitglied zum Ende eines Geschäftsjahres (§ 1 Nr. 7); die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr;

           b) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; hierüber beschließt der Vorstand;

           c) im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr.1-2.

           d) durch Streichung von der Mitgliederliste, falls das Mitglied einen fälligen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgemäß leistet.

8.         Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte aus der Mitgliedschaft zur Folge.

§ 3. Ehrenmitgliedschaft

1.         Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich um den Verband oder seine unmittelbaren Vorgängerorganisationen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragsleistung (§ 4) befreit.

2.         Die Verleihung erfolgt durch die Hauptversammlung (§ 6 I).

§ 4. Mitgliedsbeiträge

1.         Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2.        Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

§ 5. Rechte der Mitglieder

1.         Der Verband gewährt jedem Mitglied in Versicherungsangelegenheiten kostenfreie Auskünfte und Beratung versicherungstechnischer und -rechtlicher Art. Das Mitglied wird auch bei der Regulierung von Versicherungsschäden sachverständig unterstützt. Auf Wunsch werden dem Mitglied bewährte Sachverständige benannt.

2.         Jedes Mitglied erhält kostenlos die Verbandsveröffentlichungen.

§ 6. Organe des Verbandes

I. Hauptversammlung

1.         Der Hauptversammlung obliegen

           a) die Prüfung der Jahresrechnung

           b) die Entlastung des Vorstands

           c) die Bestellung eines Rechnungsprüfers für die Dauer der nächsten Jahresrechnung

           d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

           e) die Änderung der Satzung

           f) die Auflösung des Verbandes

           g) die Wahl der Delegierten

           h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

2.         Die Hauptversammlung wird alljährlich einmal durch den Vorsitzenden des Vorstands einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Vorstands auch weitere Hauptversammlungen einberufen (außerordentliche Hauptversammlungen); er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens 50 Mitglieder es schriftlich beantragen.

3.         Statt einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Hauptversammlung kann diese auch im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Dabei ist es den Teilnehmern zu ermöglichen, Mitgliederrechte (wie Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Frage- und Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

4.         Der Vorsitzende des Vorstands lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im elektronischen „Bundesanzeiger“ oder in Textform zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von einer Woche. Wird die Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt, ist dies in der Einladung zu verkünden.

5.         In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen, Vereine, Verbände und Behörden üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Stimmrechtsvollmacht ist im Übrigen nicht zulässig.

6.         Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse – ausgenommen die in § 8 vorgesehenen Fälle – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht die Hauptversammlung geheime Abstimmung beschließt.

7.         Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, können nur mit Zustimmung des Vorstands Beschlüsse gefasst werden, es sei denn, dass ein diesbezüglicher Antrag spätestens drei Tage vor dem Tag der Hauptversammlung der Geschäftsführung zugegangen ist. Über Satzungsänderungen kann nicht nach dieser Ziffer beschlossen werden.

8.         Wahlen der Hauptversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden.

 

Il. Delegiertenversammlung

1.         Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 21 Mitgliedern. Ihre Mitglieder werden von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Mitgliedes läuft mit Beendigung der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung ab. Wiederwahl ist zulässig.

2.         Die Delegiertenversammlung ist jederzeit berechtigt, in freier Zuwahl, auch durch schriftliche Abstimmung, als Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder oder zu dem Zweck der Erweiterung der Delegiertenversammlung Mitglieder für die Dauer der Amtszeit selbst zu wählen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Hauptversammlung.

3.         Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten § 6 I. 5 und 8 sinngemäß. Statt in einer Präsenzveranstaltung kann diese Beschlussfassung auch im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Dabei ist es den Teilnehmern zu ermöglichen, Mitgliederrechte (wie Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Frage- und Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

4.         Die Delegiertenversammlung hat die Pflicht, für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes (§ 1) Sorge zu tragen.

 

III. Vorstand

1.         Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Er kann um je einen Stellvertreter für den Schriftführer und den Schatzmeister sowie um vier Beisitzer erweitert werden.

2.         Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands müssen der Delegiertenversammlung angehören. Die Amtszeit des Vorstandsmitglieds läuft mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung ab, in der die Amtszeit als Mitglied der Delegiertenversammlung endet. Wiederwahlen sind zulässig.

3.         Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht unter Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Das zu vertretende Vorstandsmitglied muss seine Stimmrechtsbevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht bekannt geben. Die Vollmacht ist dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung zu übergeben und dem Sitzungsprotokoll (§7 Nr. 1) beizufügen.

4.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.         Der Vorstand ist befugt, alle Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach aus der Führung und Überwachung der Geschäfte des Verbandes ergeben. Er überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Führung der laufenden Geschäfte durch die Geschäftsführung.

6.         Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und ggfs. deren Stellvertreter sowie ggfs. die Beisitzer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

 

IV. Ausschüsse

1.         Es können für die Bearbeitung von Sachgebieten zur Erreichung der Verbandszwecke gemäß § 1 Nr. 2-4 vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, insbesondere für folgende Themen:

            a) Firmenverbundene Versicherungsvermittler und Versicherungsabteilungen in Unternehmen;

            b) Firmeneigene Versicherungsgesellschaften („Captives“);

            c) Mittelständische Unternehmen;

2.         Die Ausschüsse werden mit Vertretern aus den Mitgliedsunternehmen besetzt, aus deren Mitte mit einfacher Mehrheit jeweils ein Ausschussleiter gewählt wird.

3.         Für jeden Ausschuss übernimmt ein Vorstandsmitglied die Ressortverantwortung und steht als Ansprechpartner des Ausschussleiters zur Verfügung.

4.         Die Ausschüsse können sich Regeln geben.

 

V. Geschäftsführung

1.         Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsführung bestellt, die aus einer Person oder mehreren Personen bestehen kann. Sie müssen mit dem Versicherungswesen vertraut sein. Mitglieder der Geschäftsführung sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Geschäftskreis ist die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes und die Leitung der Geschäftsstelle. Über ihre Funktionsbezeichnung, Befugnisse, Bezüge und sonstigen Anstellungsbedingungen entscheidet der Vorstand.

2.         Die Geschäftsführung stellt zur Durchführung der Verbandszwecke einen Haushaltsplan auf, der der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.

3.         Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstands vor und nimmt an ihnen beratend teil, soweit nicht Beratungen und Beschlüsse in ihren persönlichen Angelegenheiten anstehen.

§ 7. Beurkundung

1.         Alle Verhandlungen der Hauptversammlung, der Delegiertenversammlung und des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.

2.         Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

3.         Die Geschäftsführung betreffende Beschlüsse zeichnen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und der Protokollführer mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 8. Satzungsänderung und Auflösung

1.         Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder.

2.         Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung durchzuführen, die im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden.

3.         Der Verband kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn er in einer anderen Hauptversammlung, die frühestens einen Monat, spätestens drei Monate nach der ersten Hauptversammlung stattfindet, mit derselben qualifizierten Mehrheit bestätigt wird.

4.         Das bei Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen darf, soweit es nicht zu einer angemessenen Versorgung der Verbandsangestellten aufgewendet wird, nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet werden, und zwar in erster Linie zu solchen, die denen des Verbandes gleich oder ähnlich sind. Im Rahmen dieser Bestimmungen über die Auflösung wird von der Hauptversammlung über die endgültige Verwendung des Beschlusses der letzten Hauptversammlung entschieden.

 

April 2021 – VR 2061