Das Inkrafttreten des Gesetz führte auf allen Seiten des Versicherungsmarktes zu Unsicherheiten.
PwC Tax Insurance
Newsflash
Aktuelle steuerrechtliche Informationen und Entwicklungen
März 2021
Fachbeitrag aus "Die VersicherungsPraxis", Ausgabe 03-2021
Ralf Becker, geschäftsführender Gesellschafter, Funk Gruppe GmbH
Nadine Benkel, Referentin der Geschäftsführung, Funk Gruppe GmbH
Reform des Versicherungssteuerrechts - Auswirkungen auf internationale Versicherungsprogramme
Fachbeitrag aus "Die VersicherungsPraxis", Ausgabe 12-2020/01-2021
Christian Drave, L.L.M., Rechtsanwalt, Master of Insurance Law, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf
Versicherungssteuer-Reform:Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft?
Informationsschreiben zur geplanten Änderung des Versicherungssteuerrechts an alle GVNW-Mitgliedsunternehmen
06.11.2020
Sichtweise Aon
Modernisierung des Versicherungssteuerrechts
Januar 2021
Sichtweise AXA XL
Deutsche Versicherungsteuer für ausländische Risiken
Situation im Hinblick auf Brexit, TPR und VersStG-Novelle
19.02.2021
Weitere Stimmen:
Sichtweise der MSIG vom 05.03.2021:
"Wir erheben für alle in Nicht-EWR-Staaten belegenen Risiken – auch wenn sie sich auf Tochtergesellschaften beziehen – deutsche Versicherungssteuer und führen diese ab. In den Fällen, in denen wir von Kunden aktiv auf eine andere Handhabung angesprochen werden, prüfen wir den jeweiligen Fall hinsichtlich möglicher Handlungsoptionen und treffen eine Einzelfallentscheidung.
Dieser Ansatz ist dem Vorsichtsgebot geschuldet, da die Rechtslage zurzeit nicht eindeutig ist und wir sowohl für unsere Kunden als auch für uns die bestmögliche Steuer-Compliance gewährleisten wollen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um unseren derzeitigen Ansatz handelt. Wir beobachten die Entwicklung hinsichtlich der Rechtslage sorgfältig und werden unser Vorgehen daraufhin ggf. anpassen."
Sichtweise der Chubb vom 19.03.2021:
"Wir möchten Sie nachfolgend in allgemeiner Form über die Umsetzung und Anwendbarkeit der Änderungen informieren, die sich in Folge des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts mit Wirkung zum 10.12.2020 hinsichtlich der Steuerbarkeit von Versicherungsprämien der Chubb European Group SE (CEG SE) für Zwecke der deutschen Versicherungsteuer ergeben. Aufgrund der in § 1 (2) s2 VersStG aufgenommenen Änderungen sind dem Wortlaut des Gesetzes folgend Prämien, bei denen der Versicherungsnehmer den Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Person)/ den Sitz der Gesellschaft (juristische Person) in Deutschland hat (=“deutscher VN“), auch insoweit in Deutschland steuerbar als das Risiko an eine Belegenheit im Nicht-EWR-Ausland anknüpft. Dementsprechend ist es unser Verständnis, dass der Gesetzgeber in jedem Fall eine Steuerbarkeit in Deutschland von Prämien für Risiken im Nicht-EWR-Ausland annimmt, wenn dies Risiken betrifft, welche unmittelbar mit einem deutschen VN zusammenhängen (z.B. Versicherung der Risiken einer Eigentumswohnung in London durch die CEG SE, welche im Besitz einer Person mit Wohnsitz in Deutschland stehen, Versicherung des Haftpflichtrisikos durch die CEG SE einer englischen unselbständigen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland etc.). Daneben besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, ob die Steuerbarkeit von Nicht-EWR-Risiken in Deutschland sich ebenso ergibt, wenn derartige Risiken nicht im direkten Zusammenhang mit dem in der Versicherungspolice genannten Versicherungsnehmer stehen (z.B. die Versicherung der Risiken einer im nicht EWR-Ausland belegenen Immobilie, die im Besitz einer Tochtergesellschaft mit Sitz außerhalb des EWRs steht, bei der diese ausländische Tochtergesellschaft als mitversichertes Unternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung aufgenommen wird, bei der nur die „deutsche“ Gruppenmutter als Versicherungsnehmer aufgenommen wurde). Der Wortlaut des Gesetzes ist unserer Ansicht nach in diesen Fällen erfüllt und auch das kürzlich erlassene BMF-Schreiben vom 4.3.2021 zur „Versichergungsteuerbarkeit gemäß §1 VersStG“ enthält, ohne diese Fälle konkret anzusprechen, Hinweise, die eine strikte Interpretation des Wortlauts vermuten lassen. Wie Ihnen sicherlich bewusst ist, wird gerade ein Fragenkatalog unter Führung des GdVs für das Bundeszentralamt für Steuern erarbeitet, um hier auch eine spezifische Stellungnahme der Behörden zu erreichen, die weitere Klarheit zum Anwendungsbereich der neuen Gesetzgebung aus Sicht der zuständigen Steuerbehörde ergeben sollte.“
Die Ausführungen sind allgemein gehalten und beziehen sich nur auf einzelne Teilbereiche, der eventuell durch die neue Gesetzgebung eintretenden Änderungen. Diese Ausführungen haben weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch können sich Dritte hierauf berufen. Es wird hier keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen. Die Inhalte dienen lediglich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Eine Haftung wird dementsprechend nicht übernommen."