Änderung des Versicherungsteuerrechts

Der GVNW weist seine Mitgliedsunternehmen auf eine geplante Änderung des Versicherungsteuergesetzes und die damit zusammenhängende Gefahr einer Doppelbesteuerung hin.

 

Informationsschreiben an alle GVNW-Mitgliedsunternehmen:

 

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

 

die Bundesregierung plant eine Reformierung des Versicherungssteuerrechts. Dazu erstellte Ende letzten Jahres das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf. Der modifizierte Gesetzesentwurf wurde unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages am 29. Oktober 2020 vom Bundestag verhandelt und verabschiedet. Informieren Sie sich hier über den Gesetzesentwurf und die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages.
 
Im April 2020 haben GVNW und BDI zusammen das BMF angeschrieben und in diesem Schreiben vor allem die Neuregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG kritisiert. Dieser regelt, dass zukünftig für die Versicherung von Betriebsstätten deutscher Unternehmen, welche außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen (z.B. USA), deutsche Versicherungssteuer entrichtet werden muss. Dies gilt nur, wenn diese über eine deutsche (oder europäische) Versicherungspolice mitversichert sind. Allerdings gilt diese Steuerpflicht unabhängig davon, ob für allokierte Prämienanteile bereits in dem Drittland Versicherungssteuer entrichtet wird.
 
Aus Sicht des GVNW und des BDI kann durch diese Neuregelung die Gefahr einer Doppelbesteuerung entstehen. Hierauf wurde auch bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages hingewiesen.
 
Das Gesetz bezieht sich seinem Wortlaut nach auf „Betriebsstätten“. Gesetzlich definiert ist die „Betriebsstätte“ gemäß § 12 Abgabenordnung als feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Eine „Betriebsstätte“ kann allgemein als ein unselbstständiger Teil  eines Unternehmens verstanden werden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich als feste Geschäftseinrichtung oder Anlage darstellt, von der aus mit einer gewissen Kontinuität eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Als Betriebsstätte gelten aber auch Bauausführungen und Montagen, wenn diese länger als 6 Monate betrieben werden.
 
Momentan ist jedoch noch nicht abzusehen, wie das Gesetz in der Praxis durch die Finanzverwaltung ausgelegt und angewendet wird. Der GVNW wird dies weiterhin kritisch beobachten und auch die steuerliche Expertise von Mitgliedsunternehmen nutzen. Falls sich neue Erkenntnisse ergeben sollten, werden wir Sie selbstverständlich über diese informieren.
 
Aktuell hat der Bundesrat die Möglichkeit, Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Der GVNW geht davon aus, dass das Gesetz wie vom Bundestag verabschiedet noch in diesem Jahr in Kraft treten wird.
 
Wir empfehlen, dass Sie auf Ihren Makler und Versicherer zugehen und mit diesen prüfen, ob Ihr Unternehmen für bisher mitversicherte Betriebsstätten außerhalb des EWR zukünftig mit deutscher Versicherungssteuer belastet wird. Eventuell müsste die Versicherung dieser Betriebsstätten oder deren Belastungen mit Versicherungsprämien angepasst werden. Zusätzlich empfehlen wir, mit Ihren internen und externen Steuerexperten über das neue Gesetz und seine steuerrechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu sprechen.